Abmahnung FAREDS mahnt für die MIG Film GmbH –„Hexenjagd“ ab

Im Namen der MIG Film GmbH mahnt die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem US-amerikanischen Drama Hexenjagd“ des Daramatikers Arthur Miller aus dem Jahr 1953 ab.

Die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film Hexenjagd“ ist hierbei eine Reaktion auf eine begangene Rechtsverletzung. Diese hätten die Abgemahnten durch eine unerlaubte Verbreitung des Films Hexenjagd“ an eine unbestimmte Personenzahl hervorgerufen. Sie beinhaltet zum einen die Aufforderung künftig nicht mehr die Rechte des betroffenen Urhebers bzw. Rechteinhabers zu beeinträchtigen und bietet zum anderen die Möglichkeit die Angelegenheit außergerichtlich durch nachkommen der Forderungen der MIG Film GmbH beizulegen. Wie bei derartigen Filesharing-Abmahnungen üblich werden die Adressaten der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film Hexenjagd“ ausgesprochen durch die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft:

  • Dauerhafte Löschung der abgemahnten Datei
  • Abgabe der Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist
  • Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 750,00 Euro, der sich aus Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz zusammensetzt

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten haben ist in der Regel von ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung an dem Film Hexenjagd“ veranlasst worden. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung an dem Film Hexenjagd“ auch selbst begangen haben. Rechtlich gesehen besteht aber vorab die Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter gehandelt hat. Kann dieser beweissicher darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film Hexenjagd“ veranlasst haben könnte hat er die Vermutung widerlegt und eine Täterhaftung kann ausgeschlossen werden. Zwar kann dann noch eine Störerhaftung eingreifen, dieser ist jedoch regelmäßig nicht Schadensersatzpflichtig. Und die Zahlungsaufforderung kann teilweise zurückgewiesen werden.

Nicht vergessen werden darf aber der Unterlassungsanspruch. Diesen kann der Rechteinhaber sowohl gegen einen Täter als auch gegenüber einem Störer geltend machen. Das heißt jedoch nicht, dass der Abgemahnte voreilig eine beigefügte vorformulierte Erklärung abgegeben sollte. Dieser kann nachteilig für die Abgemahnten sein. Da diese eine lange Bindungsdauer haben, können nachteilige Klauseln die Abgemahnten noch weit in der Zukunft treffen.

Suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf, der ihnen die gegebenenfalls bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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