Abmahnung durch Fareds – „The Humbling“

Im Namen der A&T SPVH Inc. mahnt die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „The Humbling“ ab.

Was fordert die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH?

Im Namen ihrer Mandantschaft fordern die Anwälte von Fareds in Ihrem Schreiben dreierlei:

  • die sofortige und dauerhafte Löschung des abgemahnten Werkes,
  • die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 980,00 Euro, der sowohl Schadensersatz- als auch Aufwendungsersatzkosten beinhaltet sowie
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist.

Der Betroffene soll den Film „The Humbling“, in dem unter anderem der bekannte Schauspieler Al Pacino mitwirkte, innerhalb eines Filesharing-Netzwerks, wie eDonkey, Limewire oder BitTorrent anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so illegal öffentlich zugänglich gemacht haben. Für die öffentliche Zugänglichmachung ist die vorherige Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers nötig, da nur diesem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zusteht (vgl. § 19 a UrhG).

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie nicht in Panik ausbrechen. Unüberlegte Handlunge, wie die vorzeitige Zahlung des geforderten Betrages oder die Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung, führen zu keiner Lösung Ihres Problems.

Sie sollten sich vielmehr Hilfe bei einem spezialisierten Rechtsanwalt suchen. Dieser kann Ihnen Auskunft über die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten geben und die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Zudem kann der Anwalt die mitgeschickte Unterlassungserklärung so abändern (modifizieren), dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben bezieht und möglichst zu Ihrem Vorteil ist.

Lohnt sich ein Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung?

In vielen Fällen lohnt sich ein Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung.

Häufig unterlaufen bei der Ermittlung der IP-Adresse Fehler. Hier könnte ein möglicher Ansatzpunkt liegen, sofern Sie sich sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter, der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat. Im gerichtlichen Verfahren trägt nämlich der Rechteinhaber die Beweislast, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Zudem kann es auch sein, dass Sie nur beschränkt haften oder von der Haftung befreit sind. Wenn ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so haften Sie nur als sogenannter Störer. Der Störer muss keinen Schadensersatz leisten. Wenn es sich bei dem Täter um ein volljähriges Familienmitglied handelt, so entfällt grundsätzlich Ihre Haftung als Störer; dies entschied der Bundesgerichtshof im Januar 2014 in seiner sogenannten „BearShare“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).

Wenn auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie unser Team von Abmahnhelfer.de kontaktieren. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgespräches an, in welchem Sie uns den Fall schildern können und sogleich eine erste anwaltliche Einschätzung erhalten. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770  an oder füllen Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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