Abmahnung für den Film “Point Break” durch Waldorf Frommer

Das Münchener Medienunternehmen Leonine Licensing AG lässt durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Privatpersonen wegen vermeintlichem Filesharing verschiedener Filme abmahnen. Dieses Mal geht es um den deutsch-amerikanischen Actionfilm “Point Break”, der im Januar 2016 in den deutschen Kinos anlief. Dabei handelt sich um ein Remake des Klassikers “Gefährliche Brandung” von 1991, dessen Originaltitel ebenfalls “Point Break” lautet.

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt wegen Filesharing des Films Point Break ab.

In “Point Break” mischt sich der junge FBI-Agent Johnny Utah unter eine Gruppe von Extremsportlern. Als Athlet getarnt, will er das Vertrauen der charismatischen Sportler gewinnen, um zu beweisen, dass diese für einige spektakuläre Überfälle verantwortlich sind. Mit dem Kennenlernen der Gruppenmitglieder verschwimmen für Utah die Grenzen zwischen Richtig und Falsch immer mehr.

Filesharing-Rückverfolgung mittels dynamischer IP-Adresse

Wenn anhand der dynamischen IP-Adresse der Internetanschluss, von dem der Film “Point Break” illegal in Internettauschbörsen verteilt wurde, zurückverfolgt wurde, erhält der Anschlussinhaber eine Abmahnung. Ist dieser sich keiner Schuld bewusst, sollte er die Mitnutzer des Anschlusses (etwa Partner, Kinder, Besucher) befragen.

Auch die Nutzung des WLANs durch Fremde ist denkbar. Zur Überprüfung kann man sich je nach Router die mit dem WLAN verbundenen Geräte anzeigen lassen:

  • Fritzbox als Router: 1. Aufrufen der Web-Oberfläche der Fritzbox (fritz.box) im Browser. 2. Unter ‚Heimnetz‘ und ‚Heimnetzübersicht‘ stehen unter dem Punkt ‚Geräte und Nutzer‘ alle verbundenen WLAN-Geräte und -Nutzer.
  • Speedport-Router: 1. Aufrufen der Speedport-Router-Web-Oberfläche im Browser. 2. Unter ‚Netzwerk‘ und ‚NAT & Portregeln‘ befindet sich eine Liste mit den Nutzern des WLANs.

Als Besitzer eines Internetanschlusses ist es zudem ratsam, im Auge zu behalten, ob der benutzte Router ein Sicherheitsupdate benötigt. Beispielsweise galten die Telekom-Modelle 504V, 723V und 921V ohne Update längere Zeit als unsicher.

Abmahnung wegen “Point Break”: Welche Forderungen stellt Waldorf Frommer?

Im Abmahnschreiben fordert die Kanzlei Waldorf Frommer vom Anschlussinhaber eine Geldsumme von 915 Euro. Diese setzt sich aus den Kosten für die Anwälte in Höhe von 215 Euro und dem Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung von 700 Euro zusammen. Mit dieser Summe soll eine außergerichtliche Einigung erzielt werden.

Den Hauptteil der Abmahnung bildet allerdings nicht die Geldsumme – wie viele Angeklagte fälschlicherweise annehmen –, sondern die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dem Brief als Muster beiliegt und unterschrieben werden soll.

Tipps für Abgemahnte nach Waldorf-Frommer-Abmahnung: “Point Break”

Adressaten der Abmahnung sollten den geforderten Geldbetrag zunächst nicht zahlen und unbedingt davon absehen, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dabei ist unerheblich, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben oder nicht. Sinnvoll ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – auch, wenn es darum geht, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren.

Falls Dritte den Film auf Tauschbörsen im Internet zum Download bereitgestellt haben, kann ein Anwalt klären, ob der Anschlussinhaber als sogenannter Störer haftet. Ein Störer müsste lediglich die 215 Euro begleichen, die 700 Euro für den Lizenzschaden können nur gegenüber dem tatsächlichen Täter geltend gemacht werden. Welche Voraussetzungen für die Störerhaftung gelten, weiß ein spezialisierter Anwalt. Die Rechtsanwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN verteidigen seit Jahren erfolgreich Abgemahnte – darunter auch zahlreiche Mandanten, die von Waldorf Frommer abgemahnt wurden. In einem kostenlosen Erstgespräch kann ein Anwalt unserer Kanzlei individuell prüfen, welche Möglichkeiten Sie nach einer Waldorf-Frommer-Abmahnung für den Film “Point Break” haben.

 

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