Abmahnung von Waldorf Frommer: Filesharing des Films „Joker“

Wegen Urheberrechtsverletzungen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. das Filesharing des Blockbusters „Joker“ ab. Der Adressat des Schreibens habe den Film „Joker“ unerlaubt in einem Filesharing-Netzwerk geteilt. Doch keine Panik, solche Vorwürfe lassen sich oft abwenden oder zumindest abschwächen.

Die Abmahnung wegen Filesharing des Films Joker sollte nicht ignoriert werden.

In der US-amerikanischen Comicverfilmung „Joker“ von Todd Phillips geht es um den psychopathischen Clown Arthur Fleck. Hauptdarsteller Joaquin Phoenix spielt einen gebrochenen, geisteskranken Mann, der sich zu einem der übelsten Bösewichte der Filmgeschichte entwickelt. Zunächst findet Arthur noch Freude daran, andere Menschen zum Lachen zu bringen. Doch der Weg des Horrorclowns führt über dunkle Abgründe bis in den Wahnsinn.

Der Film wurde im August 2019 im Rahmen der Filmfestspiele von Venedig uraufgeführt und mit dem Goldenen Löwen ausgezeichnet. Der deutsche Kinostart war am 10. Oktober 2019. Im Rahmen der Oscarverleihung 2020 erhielt „Joker“ gleich elf Nominierungen. Joaquin Phoenix wurde als bester Hauptdarsteller ausgezeichnet.

Was verlangt Waldorf Frommer für das Filesharing von „Joker“?

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer fordern die abgemahnten Anschlussinhaber auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und Schadensersatz zuzüglich der Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Für den Film „Joker“ fordert die Kanzlei den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 700 Euro geltend. Dazu kommen 215 Euro Rechtsanwaltskosten, sodass sich die Forderungen an den Internetnutzer auf insgesamt 915 Euro belaufen.  

Wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben, verfallen Sie nicht in Panik – Sie sind nicht allein. Solche Abmahnungen wegen Filesharing werden tausendfach verschickt, sind in den meisten Fällen aber abwendbar.

Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Sie sind nicht allein!

Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN hat sich darauf spezialisiert, unberechtigte Schadensersatzansprüche abzuwehren und Betroffene vor den zweifelhaften Drohungen der Abmahnkanzleien zu schützen. Bei Erhalt einer Abmahnung wegen „Joker“ oder eines anderen Films empfehlen wir Ihnen, sich sofort anwaltliche Unterstützung eines auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts zu suchen. Ob die Abmahnung berechtigt ist, hängt von vielen Faktoren ab und kann nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung eingeschätzt werden.

Im Anschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber selbst für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es muss also zunächst geklärt werden, ob die Ermittlung der IP-Adresse korrekt verlaufen ist. Doch selbst wenn die IP-Adresse stimmt, muss der Anschlussinhaber nur dann eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn er die Tat selbst begangen oder die Rechtsverletzung ermöglicht oder gefördert hat. In vielen Fällen müssen Abgemahnte überhaupt nicht zahlen, nämlich dann, wenn der Abgemahnte zwar der Inhaber des ermittelten Internetanschlusses ist, die Rechtsverletzung aber nicht selbst begangen hat. Es können auch ein Familienmitglied, Freunde oder Mitbewohner als Täter in Frage kommen.

Unsere Tipps zum Umgang mit einer Abmahnung

Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten? Dann nehmen Sie am besten Kontakt mit unserer Kanzlei auf und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung mit Filesharing-Verfahren. Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos.

  • Die in der Abmahnung festgesetzte Frist dürfen Sie nicht ignorieren, sonst kann ein kostspieliges Gerichtsverfahren drohen.
  • Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die mit der Abmahnung übermittelte Unterlassungserklärung. Solche Erklärungen können als Anerkennung der Schadensersatzansprüche gewertet werden.
  • Nehmen Sie keinen direkten Kontakt zur Abmahnkanzlei Waldorf Frommer auf, um die Sache selbst zu regeln. Sie können Ihre Aussagen später nicht zurücknehmen.
  • Zahlen Sie die geforderte Summe nicht. Oft lassen sich die Forderungen abwenden oder zumindest reduzieren.
  • Lassen Sie sich von unseren fachkundigen Rechtsanwälten beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf – kostenfrei und unverbindlich in unserem Erstgespräch. Sie erreichen uns telefonisch unter der 030 – 200 590 77 77.
 

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