Waldorf-Frommer-Abmahnung: Filesharing des Films “The LEGO Movie 2”

Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer verschickt aktuell im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen an Internetnutzer aufgrund angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Den Abgemahnten vorgeworfen, den computeranimierten Film “The LEGO Movie 2” illegal zum Download bereitgestellt zu haben. Nicht immer sind die Vorwürfe und Forderungen der Kanzlei gerechtfertigt. 

Der zweite Teil des auf dem bekannten Legosteine-Baukastensystem basierenden Films lief ab dem 7. Februar 2019 in den deutschen Kinos. Er handelt vom heldenhaften Bauarbeiter Emmet, der seine Freunde rettet. Einhorn-Kitty, Batman, Lucy und Co. wurden nämlich von General Mischmasch, einem außerirdischen Eindringling, entführt. 

Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer: “The LEGO Movie 2” 

Hat man Lego Movie 2 zum Download im Internet angeboten, ist es möglich, dass man eine Abmahnung wegen Filesharing von Waldorf Frommer erhält.

Im Schreiben wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, den Film “The LEGO Movie 2” ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Warner Bros. in Filesharing- beziehungsweise Peer-to-Peer-Netzwerken oder auf Streaming-Plattformen zum Download angeboten zu haben.  

Nicht allen Nutzern von Tauschbörsen ist bewusst, dass sie beim Herunterladen von Daten diese gleichzeitig als Upload an andere User weitergeben. Auf diese Weise verbreitet der jeweilige Tauschbörsennutzer (unbewusst) fremdes, urheberrechtlich geschütztes Material.  

Um das Anliegen außergerichtlich und schnell zu klären, bietet Waldorf Frommer dem Abgemahnten die Zahlung einer Vergleichssumme sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an.  

Im Auftrag des Rechteinhabers fordert die Kanzlei Waldorf Frommer eine Gesamtsumme von 935,80 Euro. Diese setzt sich zusammen aus 700 Euro für den entstandenen Lizenzschaden und außergerichtlichen Anwaltskosten von 235,80 Euro.  

Tatvorwurf prüfen: Der Anschlussinhaber muss nicht immer der Täter sein 

Da in jedem Filesharing-Verfahren zunächst von der Vermutung ausgegangen wird, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, erhält dieser die Abmahnung. Dabei spielt keine Rolle, ob andere Nutzer des Internetanschlusses (etwa Kinder, Partner, Mitbewohner oder Besuch) für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind.  

Wenn der Abgemahnte das illegale Filesharing nicht begangen hat, muss geprüft werden, wer für die Tat infrage kommt. Wird kein Täter ausfindig gemacht, ist es die Aufgabe von Waldorf Frommer, zu beweisen, wer für das Filesharing verantwortlich ist. 

Wie sollten Sie nach einer “The LEGO Movie 2”-Abmahnung vorgehen? 

Sie als Anspruchsgegner sollten unbedingt die vorgegebenen Fristen einhalten und auf die Abmahnung reagieren, auch wenn Sie sich sicher sind, die Tat nicht begangen zu haben. Kontaktieren Sie daher frühzeitig einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt.  

Vorsicht ist bei der meist vorgefertigten, dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung geboten. Ein Unterschreiben dieser kann rechtlich und finanziell schwerwiegende Konsequenzen haben, da Abgemahnte sich mit ihrer Einwilligung lebenslang an diese Erklärung binden. Das kann bei weiteren Verstößen gegen das Urheberrecht immer wieder Folgezahlungen nach sich ziehen.  

Ein Rechtsanwalt kann eine geprüfte und modifizierte Unterlassungserklärung einreichen. Auch der von Waldorf Frommer geforderte Geldbetrag sollte anwaltlich geprüft werden, so denn überhaupt Haftung für den Abgemahnten besteht. 

Hilfe eines auf Filesharing spezialisierten Anwalts einholen  

Wir, die Anwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN, haben Erfahrung mit Waldorf-Frommer-Abmahnungen und können in Ihrem Fall prüfen, welche Möglichkeiten Sie nach der Filesharing-Abmahnung für “The LEGO Movie 2” durch die Kanzlei Waldorf Frommer haben. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und profitieren Sie von unserer kostenlosen Ersteinschätzung! Sie erreichen uns unter unserer Telefonnummer 030 – 200 590 7777

 

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