Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing des Films „The Meg“

Im Auftrag von Warner Bros. Entertainment verschickt die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer Schreiben, in denen die Anwälte das Filesharing des Films „The Meg“ abmahnen. Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München vertritt seit vielen Jahren große Produktionsfirmen in Fällen von Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.

Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen wegen Filesharing des Films The Meg.

Der Science-Fiktion-Film „The Meg“ des Regisseurs Jon Turteltaub ist eine chinesisch-amerikanische Co-Produktion, die ab August 2018 erfolgreich in den deutschen Kinos lief. Es geht um einen 20 Meter langen Urzeit-Hai (Megadolon), der eine Gruppe Unterwasserforscher attackiert und die Küste unsicher macht. Der erfahrene Tiefseetaucher Jonas Taylor (gespielt von Jason Statham) wird angeheuert, um dem Meeresungeheuer Einhalt zu gebieten. Doch bevor Taylor ihn erlegen kann, müssen noch einige Badegäste der chinesischen Sanya Bay ihr Leben lassen.

Filesharing „The Meg“: Was fordert Waldorf Frommer?

Wer den Film „The Meg“ zum Filesharing anbietet, erhält im Auftrag des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment eine Waldorf-Frommer-Abmahnung. Darin wird das öffentliche Zugänglichmachen des Films in sogenannten P2P-Internet-Tauschbörsen abgemahnt, weil die urheberrechtlich geschützten Rechte der Warner Bros. verletzt wurden. Über den Peer-to-Peer-Client wird der Film nämlich nicht nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig anderen Nutzern zum Download angeboten. Damit hat der Adressat des Abmahnschreibens den Film im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, was Ansprüche auf Unterlassung, Aufwendungs- und Schadensersatz auslöst.

Die Kanzlei Waldorf fordert neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung von dem Abgemahnten die fristgerechte Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 915 Euro für Schadensersatzforderungen und zur Erfüllung der Aufwendungsersatzansprüche. Damit soll eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit erzielt werden.

Keine Unterlassungserklärung für den Film „The Meg“ abgeben!

Doch Vorsicht: Eine Unterlassungserklärung kann mitunter über 30 Jahre lang wirksam sein. Falls dagegen verstoßen wird, drohen Vertragsstrafen von bis zu 5.000 Euro pro Verstoß. Deshalb sollte man eine Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterzeichnen.

Eine Abmahnung ist nur gerechtfertigt, wenn der Besitzer des Internet-Anschlusses den Film selbst zum Download angeboten hat. Kommen andere als Täter in Frage, kann die Haftung entfallen und es muss weder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben noch eine Strafe bezahlt werden. Wenn man die Nutzung des Filesharing-Netzwerks nicht zugibt, haftet niemand. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer müssen dann nachweisen, wer der Täter war. Unterschreiben Sie also auch keine modifizierte Unterlassungserklärung, wenn Sie unschuldig sind. Eine Unterlassungserklärung ist ein Schuldeingeständnis. Wer unterschreibt, macht sich verdächtig und riskiert eine Klage.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

Wenn Sie eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „The Meg“ bekommen haben, raten wir Ihnen:

  • Bewahren Sie Ruhe.
  • Weisen Sie alle Forderungen zurück und bezahlen Sie nicht.
  • Kontaktieren Sie Waldorf Frommer nicht selbst.
  • Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Jeder Einzelfall sollte individuell geprüft werden. Daher ist es unbedingt zu empfehlen, im Fall einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer einen auf Urheberrecht und Filesharing spezialisierten Anwalt zu konsultieren.

Nutzen Sie einfach unsere kostenloses Erstberatung! Die erfahrenen Anwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN prüfen Ihren Fall und beraten Sie bei einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer. Sie erreichen uns telefonisch unter der 030 – 200 590 7777. Kontaktieren Sie uns!

 

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