Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte iAv. Tele München Fernseh GmbH- “Einmal ist keinmal”

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versendet Abmahnungen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk “Einmal ist keinmal”.

Worum geht es in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte?

In dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wird den abgemahnten Internetanschlussinhabern vorgeworfen das Filmwerk “Einmal ist keinmal” in einer Internet- Tauschbörse (p2p) anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Meist wissen die Nutzer derartige Tauschbörsen nicht, dass sie regelmäßig durch das Herunterladen gleichzeitig anderen Nutzern die Datei auch wiederum anbietet. Durch das Anbieten wird dann das Werk jedoch widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht. Dies stellt regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung dar.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte fordert im Auftrag ihrer Mandantschaft den Abgemahnten auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch sollen sie einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von bis zu 956,00 Euro zahlen.

Sollten Sie ebenfalls eine derartige Abmahnung erhalten haben ist es nicht ratsam diese zu ignorieren, da sie somit möglich entstandene Kosten unnötig in die Höhe treiben könnten. Viel mehr ist es empfehlenswert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Regelmäßig ist den Abmahnungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese ist jedoch meist zu Gunsten der Abmahnenden ausformuliert und könnte nachteilige Klauseln für Sie enthalten. Viel mehr sollten Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Da derartige Erklärungen ein Leben lang wirksam sind, sollten Sie die Umformulierung keinesfalls selbst vornehmen oder auf Mustererklärungen zurückgreifen. Lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten und gegebenenfalls die Unterlassungserklärung formulieren.

Auch sollten Sie nicht den Betrag voreilig zahlen, dadurch könnten Sie sich eine Verhandlungsbasis nehmen. Insbesondere werden bei derartigen Filesharing- Abmahnungen die Anschlussinhaber pauschal als Handelnder angesprochen und in Anspruch genommen. Ein Anschlussinhaber kann jedoch nicht mehr automatisch in Anspruch genommen werden, solange bestimmte Aufklärung und Überwachungspflichten eingehalten wurden. Dazu gehört unter anderem, die Nutzer darüber zu informieren, keine Tauschbörsen zu verwenden.

In jedem Fall lohnt sich daher ein näherer Blick durch einen Rechtsanwalt, durch den Sie dann fristgerecht und angemessen auf die Abmahnung reagieren können.

Wir würden uns freuen von Ihnen zu hören, ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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