Abmahnung Waldorf Frommer – „Selma“

Angebliche Urheberrechtsverletzungen durch Anschlussinhaber an dem amerikanischen Geschichtsdrama „Selma“ mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ab.

Der 2014 erschienene Film handelt von den Selma-nach-Montgomery-Märschen aus dem Jahre 1965. Er soll von dem Betroffenen innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern zum Download angeboten und so öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Insbesondere ist bei solchen Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen einer Datei den anderen Usern automatisch und gleichzeitig der Zugriff auf die auf dem eignen Rechner befindlichen Inhalte gewährt wird.

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer fordern die Abgemahnten zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 Euro, welcher sich aus den Schadensersatzkosten in Höhe von 600,00 Euro und den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro zusammensetzt, auf.

Wie gehe ich am besten gegen eine urheberrechtliche Abmahnung vor?

Wenn auch Sie in Ihrem Briefkasten eine Abmahnung vorfinden, sollten Sie diese in jedem Fall ernst nehmen. Das Ignorieren der Abmahnung kann dazu führen, dass die Gegenseite vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt. Eine solche sollte vermieden werden, da sie zu weiteren Kosten führt.

Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Zudem kann er die mitgeschickte Unterlassungserklärung, die meist zu weitgehend ist, möglichst zu Ihren Gunsten abändern.

Lohnt sich ein Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung?

In vielen Fällen lohnt es sich gegen die Abmahnung vorzugehen. Wenn Sie sich sicher sind, dass weder Sie noch ein anderer, der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so kann ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse aufgetreten sein. Im gerichtlichen Verfahren muss der Rechteinhaber beweisen, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Falls Sie selbst nicht die Rechtsverletzung begangen haben, sondern ein Dritter und Sie können dies nachweisen, so haften Sie nicht vollumfänglich. In einem solchen Fall haften Sie entweder nur beschränkt als Störer oder Sie sind sogar von der Haftung befreit. Wenn ein volljähriges Familienmitglied den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht hat, so sind Sie grundsätzlich von der Haftung befreit; dies entschied der Bundesgerichtshof am 08. Januar 2014 in seiner BearShare-Entscheidung (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).

Kostenloses Erstgespräch!

Melden Sie sich bei unserem Team von Abmahnhelfer.de, wenn auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben. Wir greifen auf jahrelange Erfahrungen hinsichtlich der erfolgreichen Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück und vertreten unsere Mandanten bundesweit. Wir sind sieben Tage die Woche für ein kostenloses Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770  erreichbar.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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