„The Mysteries of Laura“ – Waldorf Frommer mahnt ab!

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an der US-amerikanischen TV-Serie „The Mysteries of Laura“ (deutscher Titel: „Detective Laura Diamond“) ab.

In der Serie geht es darum, wie die Polizisten Laura Diamond – gespielt von Debra Messing – die zwei Kinder hat und alleinerziehend ist, ihr Leben meistert. Einzelne Folgen dieser Serie sollen Sie innerhalb eines p2p-Netzwerks anderen Nutzern derselbigen zum Download angeboten und so illegal öffentlich zugänglich gemacht haben.

Aufgrund dieser Rechtsverletzung fordern die Münchner Rechtsanwälte den Abgemahnten auf pro Folge einen pauschalen Abgeltungsbetrag, bestehend aus Rechtsanwalts- und Schadensersatzkosten, in Höhe von 591,00 Euro zu leisten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich richtig!

Wenn Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben, sollten Sie dieses ernst nehmen und nicht ignorieren. Das „Nichts tun“ kann nämlich fatale Folgen haben: Es kann sein, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen Sie vor Gericht erwirkt. Diese ist mit weiteren Kosten verbunden und sollte vermieden werden.

Wir raten Ihnen, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren und mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche zu beauftragen. Er kann zudem die mitgeschickte Unterlassungserklärung so abändern, dass sie sich nur noch auf die nötigsten Angaben erstreckt. Dies ist zu empfehlen, da die vorformulierten Erklärungen der gegnerischen Partei meist zu weitgehend sind und Sie benachteiligen können.

Von der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Kanzlei Waldorf Frommer ist abzuraten. Bei einem Gespräch kann jede Ihrer Aussagen gegen Sie verwendet werden, sobald Sie Ihr Aktenzeichen genannt haben. Hinzu kommt, dass es sein kann, dass probiert wird, Sie davon zu überzeugen, dass keine Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bestehen.

Hafte ich auch dann, wenn ich nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe?

Wenn nicht Sie, sondern ein Dritter, welcher Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, können Sie trotzdem noch als sogenannter Störer haften. Bei der Störerhaftung müssen Sie keinen Schadensersatz zahlen. Es ist auch möglich, dass Sie von der Haftung befreit sind. Soweit ein volljähriges Familienmitglied den Anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht hat, haften Sie grundsätzlich nicht als Störer, se sei denn, dass Sie konkrete Anhaltspunkte für den Missbrauch hatten und keine erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Januar 2014 in seinem „BearShare“-Urteil (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).

Das Team von Abmahnhelfer.de bietet ein kostenloses Erstgespräch an, indem Sie sich eine erste anwaltliche Meinung anhören können. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770  an oder füllen Sie das Kontaktformular, welches sich auf dieser Website befindet, aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team! 

 

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