Debcon: Forderungsschreiben im Auftrag von FDUDM2 (DigiProtect) wegen Musiktitel-Filesharing im Jahr 2012

Der Inkassodienstleister Debcon mit Sitz in Bottrop verschickt gerade massenhaft Zahlungsaufforderungen an Anschlussinhaber, die vor Jahren – genau genommen um das Jahr 2012 herum – bereits eine Filesharing-Abmahnung erhalten, deren Forderungen aber nicht oder nur teilweise nachgekommen sind. Abgemahnt wurde damals das illegale Filesharing von Musiktiteln auf Tauschbörsen im Internet.

Debcon-Forderungen für FDUDM2 (ehemals DigiProtect) für Musik-Filesharing-Altfälle

Die damaligen Abmahnungen wurden im Auftrag der 2006 unter anderem von Rapper Moses Pelham gegründeten DigiProtect GmbH als Rechteinhaberin an den abgemahnten Musikwerken verschickt. Beispiele für 2012 im Auftrag von DigiProtect abgemahnte Urheberrechtsverletzungen durch die Kanzleien CGM und Schalast & Partner:

Schon damals war die DigiProtect GmbH, die sich als Anti-Piracy-Unternehmen verstand, heftiger Kritik ausgesetzt. In den Medien erwuchs aufgrund der DigiProtect-Massenabmahnungen der Verdacht, nicht ihr geistiges Eigentum schützen, sondern lediglich Geld machen zu wollen. Anfang 2013 hat sich die DigiProtect GmbH schließlich in FDUDM2 GmbH umbenannt und kurze Zeit später den vorläufigen Insolvenzantrag gestellt.

Aktuelle Forderungen durch Debcon für FDUDM2

In den seit Ende August dieses Jahres im Auftrag von FDUDM2 in Umlauf gebrachten Zahlungsaufforderungen bringt Debcon die seinerzeit unbeglichenen Forderungen erneut vor. Teils werden in den Schreiben jedoch Forderungen von mehr als 800 Euro behauptet.

Wie es zu der neuerlichen Betragsabweichung kommt, wird nicht erläutert, aber letztendlich wird dem Empfänger des Debcon-Forderungsschreibens ein Vergleichsangebot von knapp 400 Euro unterbreitet. Diesen Betrag soll der Empfänger des Schreibens innerhalb einer in der Zahlungsaufforderung genannten Frist begleichen.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte 2012 unterzeichnen und abgeben sollte, ist nun nicht mehr Teil des Debcon-Forderungsschreibens.

Welche Forderungen von 2012 dürfen überhaupt noch geltend gemacht werden?

Die in der Abmahnung vor knapp zehn Jahren geforderte Geldsumme kann heute nur noch teilweise geltend gemacht werden. Der Vergleichsbetrag setzt sich nämlich aus dem Lizenzschadensersatz und den Abmahn- beziehungsweise Rechtsanwaltskosten zusammen. Die Abmahnkosten sind bei einer Verjährungsfrist von drei Jahren mittlerweile verjährt und dürfen daher nicht mehr eingefordert werden.

Für den einst geltend gemachten anteiligen Schadensersatz aus der Forderung liegt die Verjährungsfrist bei zehn Jahren. Er kann also noch verlangt werden, weshalb es kein Zufall ist, dass gerade jetzt Anschlussinhaber durch das Inkassobüro Debcon an ihre offenen Forderungen aus alten DigiProtect-Filesharing-Abmahnungen erinnert werden.

Wie Empfänger eines Debcon-Forderungsschreiben reagieren sollten

Kann der Anschlussinhaber die Vermutung, dass er der Täter ist und den illegalen Musiktitel-Download damals zu verantworten hat, entkräften, ist er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. In einem gerichtlichen Verfahren müsste dann aufgezeigt werden, wer anstelle des Anschlussinhabers die Tat begangen haben könnte. Es ist möglich, sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Selbst, wenn der Adressat der Debcon-Forderung die Rechtsverletzung begangen hat, erscheint ein Schadensersatzbetrag von mehr als 800 Euro sowie auch der Vergleichsbetrag von 400 Euro als überzogen. Der Bundesgerichtshof entschied 2015 etwa, dass 200 Euro pro illegalen Musiktitel-Download angemessen seien. Für den Empfänger des Forderungsschreibens sollten die 400 Euro als Vergleichsvorschlag demnach auch keine Option sein.

Bei Unsicherheit lieber juristischen Rat einholen

Insofern man schon damals seinen Filesharing-Fall einem Rechtsanwalt vorgelegt hatte, sollte man ihm auch das aktuelle Debcon-Schreiben zur Bearbeitung weiterreichen. Da jeder Filesharing-Fall individuell geprüft werden sollte, lohnt es sich meistens fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Außerdem macht es Sinn, wenn der Adressat des Debcon-Schreibens in einem Zweizeiler der Forderung widerspricht und den Vergleichsvorschlag ablehnt.

Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN bietet Empfängern von Filesharing-Abmahnungen und Forderungsschreiben eine kostenfreie Erstberatung an. Ein Anwalt prüft die Forderungen und zeigt Ihnen unverbindlich Wege auf, um die Ansprüche abzuwehren oder abzumildern. Sie erreichen uns über unser Kontaktformular oder telefonisch unter der Nummer 030 – 200 590 77 77.

 

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