Abmahnung wegen „Skin Trade“ durch FAREDS

Die Rechtsanwälte FAREDS mahnen im Auftrag ihrer Mandantschaft Anschlussinhaber wegen des Filmes „Skin Trade“ ab.

Den Action-Thriller, in dem der New Yorker Polizist Nick (Dolph Lundgren) einen russischen Menschenhandel Ring bis nach Bangkok, da diese seine Frau und seine Tochter auf entsetzliche Weise ermordeten, sollen die Anschlussinhaber über ihren Internetanschluss auf einer Online-Tauschbörse widerrechtlich zum Download angeboten haben.

Dieses Anbieten stellt aber eine öffentliches Zugänglich machen dar, welches dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber vorenthalten ist. Ohne dessen Einwilligung stellt diese Handlung somit eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Betroffenen werden aufgrund einer derart veranlassten Urheberrechtsverletzung aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 980,00 Euro zu zahlen.

Lohnt es sich gegen die Abmahnung zu verteidigen?

Ein Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung lohnt sich in vielen Fällen. Ein im Urheberrecht- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann für Sie die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche prüfen und Sie auf gegebenenfalls bestehende Verteidigungsmöglichkeiten hinweisen.

Die Abmahnung richtet sich zwar stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Dieser ist aber nicht zwangsläufig der Täter der Urheberrechtsverletzung. Es besteht nur die tatsächliche Vermutung, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch widerlegen. Wenn er nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, kommt nur noch eine Haftung als Störer in Betracht.

Ein Störer ist derjenige, der seinen Internetanschluss anderen zur Verfügung gestellt hat und dadurch die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Störer haftet nicht für den Schadensersatz. Er kann sich auch ganz von der Haftung befreien. Die Anforderungen hieran sind unterschiedlich und kommen auf den jeweiligen Einzelfall an.

Auch hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches und der damit geforderten Abgabe einer Unterlassungserklärung kann Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt helfen. Denn zu beachten ist, dass der Unterlassungsanspruch anders als Schadensersatzanspruch sowohl gegen den Täter als auch gegen den Störer einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden kann.

Fehler bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung können Sie jedoch bis weit in die Zukunft und dann auch finanziell treffen. Ist der Abmahnung ein Formulierungsmuster beigefügt, sollten Sie diese keinesfalls unterzeichnen. Diese ist regelmäßig für die abgemahnte Partei nachteilig.

So enthält diese regelmäßig eine Anerkennung der gesamten Forderungen oder auch zu hohe Vertragsstrafen, welche bei einer Zuwiderhandlung fällig werden. Da eine erst einmal abgegebene Erklärung den Abgebenden bis zu 30 Jahre an das Erklärte bindet, ist hinsichtlich der Formulierungen einer Unterlassungserklärung besondere Vorsicht und insbesondere Sachkunde erforderlich.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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