Filesharing Abmahnungen – Eltern haften für ihre Kinder?

Abmahnungen wegen Filesharing erreichen immer mehr Haushalte

Einige Kanzleien, die auf Urheberrechtsverletzungen im Internet spezialisiert sind, mahnen immer häufiger – oftmals völlig ahnungslose – Anschlussinhaber ab.

Als Anschlussinhaber des Internetzugangs und Adressat der Abmahnung werden sie von diesen Rechtsanwaltskanzleien wegen einer durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung dazu aufgefordert, einen Vergleichsbetrag, der sich aus Schadensersatz sowie Anwaltskosten und einer Auslagenpauschale zusammensetzt, zu zahlen und außerdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Viele Anschlussinhaber sind sich jedoch keiner Schuld bewusst und können sich nicht erklären, wie sie zum Täter einer Urheberrechtsverletzung geworden sein und nun die geforderte Summe aufbringen sollen. Fraglich ist zudem, wer in einem Haushalt mit mehreren Personen tatsächlich haftet.

Wie es zu Urheberrechtsverletzungen kommt

BGH Filesharing

Das sogenannte Filesharing funktioniert dabei folgendermaßen: Filme, Musik, Software oder Computerspiele werden auf den eigenen Computer heruntergeladen. Gleichzeitig werden die bereits heruntergeladenen Teile der Datei wieder anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Wer sich einen Film anschaut, lädt Dateien somit nicht nur herunter, sondern im selben Moment auch wieder hoch. Dieser Vorgang bleibt vom Nutzer in der Regel unbemerkt. Es reichen bereits wenige Sekunden des Abspielens aus, um diesen Vorgang auf den einschlägigen Portalen in Gang zu bringen.

Doch die entsprechenden Industriezweige möchten ihr Eigentum natürlich vor illegalen Uploads und der damit einhergehenden Verbreitung ihrer Werke schützen. Die Rechteinhaber beauftragen deswegen inzwischen Dienstleister, die auf ein solches Vorgehen spezialisiert sind, damit, „Tauschbörsen“ hinsichtlich der unerlaubten Verbreitung zu überwachen. Wird ein Filesharing Vorgang entdeckt, kann der Inhaber der Rechte durch die IP-Adresse den Täter zurückverfolgen und so feststellen, von wessen Anschluss aus die Datei angeboten worden ist.

Die schwierige Frage der Haftung

Doch nicht bei allen festgestellten Urheberrechtsverletzungen ist eindeutig klar, wer der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Kompliziert wird es vor allem bei mehreren Nutzern im Haushalt. Der Rechteinhaber muss nämlich beweisen und darlegen, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung begangen hat oder diese ihm zumindest zurechenbar ist. Die Tatsache, dass Sie der Anschlussinhaber sind, gibt also im Einzelfall noch keinen Rückschluss darauf, ob Sie in dem konkreten Fall auch Täter der Urheberrechtsverletzung sind und dafür haften müssen. Erst jüngst hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 154/15) entschieden, dass Anschlussinhaber weder Familienmitglieder wie den Ehepartner oder erwachsene Kinder, noch deren Computer auf unzulässige Filesharing Software überprüfen müssen.

In einem Urteil vom 30. März 2017 (Az. I ZR 19/16) hat sich der BGH nun allerdings erneut zum Filesharing geäußert. Die Eltern müssen als Anschlussinhaber fortan den Namen des für die Rechtsverletzung verantwortlichen volljährigen Familienmitglieds offenbaren, sofern er ihnen bekannt ist. Andernfalls haften die Eltern als Anschlussinhaber selbst.

Wie gehe ich bei Erhalt einer Abmahnung vor?

Bei den meisten Empfängern einer Abmahnung macht sich zunächst Unsicherheit breit. Rund 30% derer, die eine Abmahnung erhalten haben, zahlen aus Angst vor den Konsequenzen sofort. Doch sollten Sie sich nicht verunsichern lassen!

Sie sollten versuchen, die Ruhe zu bewahren und weder sofort die Zahlung einleiten, noch übereilt die hinzugefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Die auf diesem Gebiet sehr erfahrene Kanzlei VON RUEDEN bietet für alle, die zu einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten haben, eine kostenlose Erstberatung bezüglich des weiteren Vorgehens an!

 

Was ist
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  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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