Filesharing und Abmahnungen

Wer kennt es nicht? Man sitzt zuhause auf dem Sofa und möchte sich einen bestimmten Film anschauen oder in genau diesem Moment das Lied, das man heute Morgen im Radio hörte, in Dauerschleife laufen lassen? Der erste Gang bei diesen Gedanken führt dann meist nicht in den Einzelhandel, sondern ins Internet. Unzählige Streaming- und Filesharingseiten bieten eine große Vielfalt an Film- und Musikwerken sowie entsprechende Software an. Auf diesen Internetseiten geschieht das zwar kostenlos, aber eben auch nicht legal.

Waldorf Frommer mahnt ab

So kommt es dazu, dass meist nichts ahnende Verbraucher eine Abmahnung z.B. durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer in ihrem Briefkasten vorfinden. Die Münchener Kanzlei  ist eine der führenden Kanzleien im Bereich des Urheberrechts und mahnt Anschlussinhaber ab, wenn über ihren Internetanschluss sogenanntes Filesharing betrieben wurde. Tätig wird die Kanzlei hierbei für die Inhaber der Rechte – wie z.B. die Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH, die Universum Film GmbH oder die Warner Bros. Entertainment GmbH.

Adressaten einer Filesharing-Abmahnung durch Waldorf Frommer werden zunächst mit der Aufforderung zur Zahlung eines Vergleichsbetrags, der sich aus Schadensersatz sowie einem Aufwendungsersatz zusammensetzt, sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung konfrontiert.

Wie kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung?

Eine Abmahnung mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung im Briefkasten vorzufinden schockiert zunächst. Oft können die Adressaten sich nicht erklären, warum sie eine solche Abmahnung erhalten haben und sind sich keiner Schuld bewusst. Dennoch werden Urheberrechtsverletzungen im Internet zuhauf vorgenommen. Sobald beispielsweise auf das „Play-Icon“ geklickt wird, wird der Prozess in vielen Fällen bereits in Gang gebracht und Dateien nicht nur gestreamt oder heruntergeladen, sondern auch wieder hochgeladen und anderen somit angeboten. Schon während des Herunterladens eines Werkes beginnt mithin die illegale Verbreitung dessen. Dieses setzt sich weiter fort, wenn die Software sich z.B. bei Starten des PC automatisch mit dem Internet verbindet. Um diese illegale Verbreitung zu stoppen, werden die Anschlussinhaber anhand ihrer IP-Adressen ermittelt und daraufhin abgemahnt.

Die Haftungsfrage

Die Klärung der Haftung gestaltet sich bei mehreren Personen im Haushalt oft schwierig. Denn nicht für alle festgestellten Rechtsverletzungen ist per se der Inhaber des Internetanschlusses verantwortlich. Zum Beispiel dann, wenn Familienangehörige oder Mitbewohner ebenfalls Zugriffsmöglichkeiten haben, kommt es stets auf eine Prüfung des Einzelfalls an!

So hat der BGH zunächst so geurteilt, dass der Anschlussinhaber keine Familienmitglieder und deren Computer auf Filesharing Software überprüfen muss. Damit bleibt die Darlegungs- und Beweislast für die täterschaftliche Haftung beim Rechteinhaber. Diese Vermutung kann aber durch den Anschlussinhaber entkräftet werden, wenn andere volljährige Familienmitglieder im Tatzeitpunkt Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber ist dann aber gegebenenfalls dazu verpflichtet, zu offenbaren, wer diese Dritten sind – sonst haftet er selbst.

Wie gehe ich bei Erhalt einer Abmahnung vor?

Bei den meisten Empfängern einer Abmahnung macht sich zunächst Unsicherheit breit. Rund 30% derer, die eine Abmahnung erhalten haben, zahlen aus Angst vor den Konsequenzen sofort. Doch sollten Sie sich nicht verunsichern lassen!

Sie sollten versuchen, die Ruhe zu bewahren und weder sofort die Zahlung einleiten, noch die hinzugefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Die auf diesem Gebiet sehr erfahrene Kanzlei VON RUEDEN bietet für alle, die zu einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten haben, eine kostenlose Erstberatung bezüglich des weiteren Vorgehens an!

 

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