Abmahnung wegen der Serie „Forever“ – Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an der Serie „Forever“ ab.

In der Serie „Forever“ ermittelt der Gerichtsmediziner Dr. Henry Morgan (Ioan Gruffudd) mit der jüngst verwitweten Detektivin Jo Martines (Alana de la Garza) auch außerhalb der Leichenhalle. Der Gerichtsmediziner beschäftigt sich aber nicht nur mit den Toten in New York City sondern auch mit seiner eigenen Unsterblichkeit, die er vor etwa 200 Jahren erlangte. Er kann zwar erkranken oder auch durch fremde Hände erstochen oder erschossen werden, jedoch erwacht er einige Zeit später immer wieder im nächst gelagerten Gewässern.

Folgen dieser Serie sollen nunmehr – so heißt es in der Abmahnung- durch einen widerrechtlichen Download auf einer Online-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert aufgrund einer derart begangenen Rechtsverletzung für ihre Mandantschaft die Abgemahnten auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 520,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag beinhaltet dabei nicht nur den Schadensersatz sondern auch die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen. Jedoch ist unbedingt Ruhe zu bewahren. Nehmen Sie keine voreiligen Handlungen vor und beachten Sie folgende Handlungsempfehlungen:

1.    Nicht voreilig zahlen!

2.    Nichts unterschreiben!

3.    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.    Anwalt fragen!

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass über Ihren Internetanschluss auch eine Urheberrechtsverletzung veranlasst wurde.

Rechtlich gesehen besteht aber vorab die Vermutung, dass Sie als Anschlussinhaber als Täter gehandelt hat. Kann aber beweissicher dargelegt werden, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat, ist die Vermutung widerlegt und eine Täterhaftung kann ausgeschlossen werden. Zwar kann dann noch eine Störerhaftung eingreifen, dieser ist jedoch regelmäßig nicht Schadensersatzpflichtig. Und die Zahlungsaufforderung kann teilweise zurückgewiesen werden.

Nicht vergessen werden darf aber der Unterlassungsanspruch. Diesen kann der Rechteinhaber sowohl gegen einen Täter als auch gegenüber einem Störer geltend machen. Das heißt jedoch nicht, dass der Abgemahnte voreilig eine beigefügte vorformulierte Erklärung abgegeben sollte. Dieser kann nachteilig für die Abgemahnten sein. Da diese eine lange Bindungsdauer haben, können nachteilige Klauseln die Abgemahnten noch weit in der Zukunft treffen. Auch diesbezüglich ist es vorteilhaft einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, der dann die für Ihren Fall optimale Verteidigung erarbeiten kann.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
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