Waldorf Frommer Abmahnung – „Marit Larsen – When the Morning Comes“

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum „Marit Larsen – When the Morning Comes “ ab.

Das vierte Studioalbum der norwegischen Popsängerin, Gitarristin und Songwriterin soll mittels einer Online-Tauschbörse, wie Emule, BitTorrent, Limewire oder eDonkey, anderen Nutzern derselbigen zum Download angeboten und so öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die öffentliche Zugänglichmachung ist ein dem Urheber beziehungsweise Rechteinhaber vorbehaltenes Recht, vgl. § 19 a UrhG.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung soll der Abgemahnte einen Pauschalbetrag in Höhe von 815,00 Euro zahlen, welcher sich aus Schadensersatzkosten in Höhe von 600,00 Euro und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro zusammensetzt. Zudem soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer knapp bemessenen Frist abgeben.

 Wie reagiere ich auf eine urheberrechtliche Abmahnung am besten?

Nach Erhalt einer Abmahnung geraten viele der Betroffenen in Panik. Sie reagieren unüberlegt und übereilt. Durch eine voreilige Zahlung oder die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, welche unter Umständen auch die Anerkennung der Forderungen der Gegenseite beinhaltet, vernichten Sie die Verhandlungsbasis Ihres Verteidigers und könnten somit Ihre gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern.

Wir raten Ihnen zu der Kontaktaufnahme mit einem fachkundigen Rechtsanwalt. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen überprüfen und wird mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

Die Gegenseite sollten Sie nicht kontaktieren. Jede Ihrer Aussagen kann nach der Nennung Ihres Aktenzeichen gegen Sie verwendet werden und es gut möglich, dass probiert wird, Sie davon zu überzeugen, dass es keine Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung gibt.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung?

Stets richtet sich die Abmahnung an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, jedoch kann auch eine Haftung als sogenannter Störer in Betracht kommen. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Vorteil der Störerhaftung ist, dass kein Schadensersatz geleistet werden muss. In bestimmten Fällen kann auch eine Haftungsbefreiung des Störers in Betracht kommen.

Das Team von Abmahnhelfer.de wird Ihnen eine erste anwaltliche Einschätzung Ihres persönlichen Falles im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches erteilen. Sie erreichen uns dafür sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770  oder wenn Sie das Kontaktformular auf dieser Website ausfüllen.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

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