Kinofilm „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ abgemahnt durch Waldorf Frommer

Die Warner Bros. Entertainment GmbH lässt durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen aussprechen.

Regelmäßig beauftragen Rechteinhaber Kanzleien mit der Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing. So auch die Warner Bros. Entertainment GmbH. Auch bei der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ lautet der Vorwurf illegales Filesharing.

Aufgrund dessen werden die abgemahnten Anschlussinhaber aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Durch die Begleichung der Forderungen wird dann die Angelegenheit als erledigt angesehen.

Sollte ich den geforderten Betrag zahlen?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ erhalten haben, ist es wichtig diese ernst zu nehmen. Insbesondere handelt es sich keinesfalls um „Abzocke“. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie der Zahlungsaufforderung vorschnell nachkommen sollten. Dadurch könnten Sie sich gegebenenfalls erfolgreiche Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden. Derartige können sich vor allem aufgrund der unterschiedlichen Haftungsumfänge ergeben.

Suchen Sie vorab einen fachkundigen Rechtsanwalt auf, der ihren Einzelfall auf Verteidigungsmöglichkeiten hin und auch die Rechtmäßigkeit des Zahlungsanspruches rechtliche überprüfen kann.

Sollte ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben?

Meist ist es ratsam eine Unterlassungserklärung abzugeben, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Zu beachten ist hierbei das Fehler bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung viel weitreichender sind als bezüglich der Zahlungsaufforderungen. Dies liegt daran, dass der Erklärende meist ein Leben lang an das Erklärte gebunden ist. Von Mustererklärungen aus dem Internet ist daher auch abzuraten. Sie sollten in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben, da nur so die Gefahr eines kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahrens ausgeräumt werden kann. Allerdings sollte diese insoweit „modifiziert“ werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Formulierung einer für Sie möglichst vorteilhaften Erklärung behilflich sein. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Auch lohnt es sich eine der Höhe nach noch nicht festgelegte, aber angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann.

Aber auch hier ist vorab ihr Einzelfall rechtlich zu begutachten. Können Sie sich einer Haftung vollständig entziehen ist es nicht notwendig eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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