Klage der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller wegen illegalen Filesharings

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller – Rechtsanwälte hat in den Jahren 2012 und 2013 unter anderem im Namen der INO Handels- & Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH sowie auch im Namen der DBM Videovertrieb GmbH und der LFP Video Group LLC Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Filmen der Erwachsenenunterhaltung abgemahnt.

Nunmehr hat die Augsburger Kanzlei vermehrt Klagen eingereicht. Die geforderten Schadensersatzkosten belaufen sich auf eine Summe in Höhe von 1.151,80 Euro oder sogar 1.859,80 Euro. Dieser Betrag übersteigt den in der damaligen Abmahnung geforderten Betrag in Höhe von 850,00 Euro um ein Vielfaches.

Ein Mahnverfahren hat die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller – Rechtsanwälte übrigens in keinem der uns vorliegenden Fälle eingeleitet, sondern sich sogleich für die Klageerhebung entschieden.

Worum geht es in der Klage?

In der Klage geht es um den – schon in der damaligen Abmahnung geltend gemachten ­– Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen unerlaubten Filesharings. Dem Betroffenen wurde in der Abmahnung vorgeworfen, dass er einen pornographischen Film innerhalb einer Online-Tauschbörse, wie BitTorrent, anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht hat. Es ist jedoch dem jeweiligen Rechteinhaber vorbehalten, ein Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen (vgl. § 19 a UrhG), weshalb hierin eine Urheberrechtsverletzung liegt.

Auf die damalige Abmahnung wurde teilweise mit einer Unterlassungserklärung reagiert, aber in keinem Fall wurde eine Zahlung geleistet.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung?

In der Klage heißt es, dass der Beklagte als Anschlussinhaber uneingeschränkt auf Unterlassung haftet. Soweit der Beklagte auch der Täter der Rechtsverletzung ist, haftet er vollumfänglich. Als Störer kommt eine beschränkte Haftung in Betracht. Der Störer muss nämlich keinen Schadensersatz leisten. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar 2014 wurde die Störerhaftung nochmals eingeschränkt (BGH, Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12, „BearShare“). Soweit ein volljähriges Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, haftet der Inhaber des Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlagen und der Anschlussinhaber sodann keine erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung ergriffen hat. Diese neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in der Klage nicht berücksichtigt. Sie ist jedoch entscheidend, da durch sie die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, relativ leicht widerlegt werden kann.

Die Berechnung des Schadensersatzes

Die Klägerin berechnet ihren Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Das bedeutet, dass der Schadensersatz auf Grundlage desjenigen Betrages berechnet wird, den Sie als angemessene Vergütung hätten entrichten müssen, wenn Sie die Erlaubnis des Rechteinhabers gehabt hätten. Hier wird somit ein Lizenzvertrag fingiert. Ein vergleichbarer Fall, an denen die Berechnung der Vergütung erfolgt, wird nicht von der Gegenseite angeführt.

Wie reagiere ich auf die erhaltene Klage am Besten?

Falls auch Sie eine Klage der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller wegen unerlaubter Verwertung an einem pornographischen Film erhalten haben, besteht dringender Handlungsbedarf. Ein Versäumnisurteil sollte vermieden werden, weshalb die unverzügliche Kontaktaufnahme mit einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt unerlässlich ist.

Das Team von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgesprächs unter der Telefonnummer: 030 965 359 486. Gerne können Sie auch das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von Abmahnhelfer.de!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.