LG Düsseldorf weist Klage der Koch Media GmbH zu Gunsten des Abgemahnten als unbegründet ab.

Aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Computerspiel „DEUS EX – Human Revolution“ erreichte die spätere Beklagte eine Abmahnung der Rechtanwälte rka Reichelt Klute Aßmann. Diese wurden von der Koch Media GmbH mit der Rechtsverfolgung von mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „DEUS EX – Human Revolution“ beauftragt und so erreichten Internetanschlussinhaber Abmahnungen der Rechtsanwälte rka mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 800,00 Euro zu zahlen. Durch ein Ermittlungsunternehmen konnte zu IP-Adresse, über die das Spiel „DEUS EX – Human Revolution“ über ein p2p-Netzwerk anderen Nutzern widerrechtlich zum Download angeboten wurde, konnte durch ein Auskunftsverfahren dann der Beklagten zugeordnet werden.

Die Beklagte übersandt dann schließlich eine modifizierte Unterlassungserklärung jedoch kam sie den weiteren Aufforderungen nicht nach. Hingegen führte sie an, dass sie selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, auch befinde sich ein zweiter Internetfähiger Computer in dem Haushalt, in dem Sie mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Sohn zusammen lebe. Dieses Vorbringen bestreitet die Kläger und beantragte die Beklagte zu Zahlung und zur Auskunft zu verurteilen. Auch begehrt die Klägerin die Feststellung, das die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden, die dieser aufgrund der Urheberrechtsverletzung an dem Spiel „DEUS EX – Human Revolution“ entstanden seien, verpflichtet ist.

Die Klage der Klägerin ist zwar zulässig aber unbegründet, so das Landgericht Düsseldorf. Das Gericht begründet wie folgt:

Die Beklagte rügte zwar die Zuständigkeit des Gerichts, jedoch entschied das Landgericht Düsseldorf, das dieses sachlich und auch örtlich zuständig gemäß §105 UrhG in Verbindung mit §1 Konzentrations-VO NRW ist. Zwar ist es in der Regel für den verteidigenden Rechtsanawalt üblich seit der Abschaffung des fliegenden Gerichtstandes die örtliche Zuständigkeit in derartigen Fällen mit dem Hinweis auf §104 UrhG zu rügen, jedoch scheinen die Gerichte auf Altfälle (Fälle nach August 2013) eine analoge Anwendung eher zurückhalten anzunehmen.

Des weiteren führt das gericht aus, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen, da diese weder als Täterin noch als Teilnehmerin für die Rechtsverletzung an dem Spiel „DEUS EX – Human Revolution“ verantwortlich ist.

Zwar spricht vorerst eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Veranlassung der Rechtsverletzung an dem Spiel „DEUS EX – Human Revolution“ durch den Anschlussinhaber, wobei diese jedoch widerlegt werden kann. Denn:

„ Eine solche tatsächliche Vermutung entsteht (jedoch9 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen denselben Internetanschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft in dieser Hinsicht eine sekundäre Darlegungslast. Er muss vortragen, ob andere Personen und ggf. welche Personen selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber ggf. auch eine Nachforschungspflicht.“ (BGH, GRUR 2014,657 – BearShare).

Die Beklagte trug vor, dass sie mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Sohn in einem Haushalt leben und alle gleichermaßen Zugang zu dem Internet besitzen. Dadurch ist die Beklagte ihrer Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Wie viele Endgeräte in dem Haushalt vorhanden sind sei dann unerheblich.

Die Klägerin hatte nun wiederum die Verantwortlichkeit der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Jedoch bestritt diese das von der Beklagten diesbezüglich vorgetragene lediglich mit Nichtwissen, was nicht ausreichend und dadurch unbeachtlich ist. So führte das Gericht weiterhin dazu aus:

„Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers hat keine Umkehr der Beweislast oder Begründung einer über die prozessuale Wahrheits- und Erklärungslast aus §138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehenden Verpflichtungen zur Folge, nach der Anschlussinhaber dem Anspruchsteller alle für dessen Prozesserfolg benötigten Informationen zur Verfügung stellten müsste. Der Anschlussinhaber genüge der Darlegungslast vielmehr bereits mit der Darlegung ob und welche anderen Personen Zugang zu dem Anschluss hatten (BGH, GRUR 2014,657 – BearShare).“

Vielmehr führt das Gericht sogar an, dass die Klägerin Behauptungen „ins Blaue hinein“ getätigt habe, da diese keine tatsächlichen Anhaltpunkte vorgetragen habe, aus denen sich die Verantwortlichkeit bezüglich der Rechtsverletzung an dem Spiel „DEUS EX – Human Revolution“ der Beklagten ergibt.

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.