LG Hamburg: Streitwert bei einem Musikalbum bei 50.000,- EUR

Das Landgericht Hamburg hat in einem Berufungsverfahren (LG Hamburg, Urt. v. 11.07.2014, 308 S 31/13) den Streitwert hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs in Bezug auf ein Musikalbum mit 50.000,- EUR fest. Auch bezifferte das Gericht den Schadenersatz auf insgesamt 2.500,- EUR, den der Beklagte an den Tonproduzenten zu zahlen habe. Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann die Höhe des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der fiktiven Lizenzanalogie festgesetzt werden. Danach ist maßgeblich, was ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte und was ein vernünftiger Lizenzgeber für die Nutzung verlangt hätte. Das Gericht führte aus, dass es grundsätzlich gleichgültig wäre, ob der Rechteinhaber überhaupt in die Nutzung durch öffentliches Zugänglichmachen eingewilligt hätte. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass rund 600.000 Tauschbörsennutzer über einen längeren Zeitraum auf das Werk zugreifen konnten. Das Gericht setze den Gegenstandswert mit 50.000 EUR an, da Titel des Albums zeitweise in den German Top 100 Charts befanden. Danach hatte die Beklagte auch die Kosten für die Abmahnung zu zahlen, die mit 1.379,80 EUR festgesetzt wurden.

Rechtsanwalt Johannes von Rüden, von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN, die in keiner Weise an dem Verfahren beteiligt war, kritisierte die Entscheidung der Hamburger Richter. Es sei „nicht nachvollziehbar“, dass die Wertungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht in der Entscheidung berücksichtigt worden seien. „Damit hatte der Gesetzgeber klar eine Tendenz für Fälle vorgegeben, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vor Gericht landeten, aber nicht nicht entschieden waren“, sagte von Rüden weiter.

 

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