Passenger – AG Hannover weist Klage gegen Familienvater zurück

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN konnte in der vergangen Wochen erneut einen Sieg gegen die Musikindustrie einfahren. Die Klägerin, die Berliner Embassy of Music GmbH behauptete, von dem Internetanschluss unserer Mandantschaft sei das Werk „Let Her Go“ der Künstlergruppe „Passenger“ aus dem dazugehörigen Album „All the Little Lights“ öffentlich zugänglich gemacht worden. In ihrer Klage verfolgen Embassy nun einen Anspruch in Höhe von 446,03 EUR. Dabei ließ sich das Berliner Unternehmen von der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner vertreten.

Anschlussinhaber braucht Täter nicht ermitteln

Unsere Mandantschaft brachte vor, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt zu leben. Alle Personen hatten eigenständigen Zugang zum Internetanschluss, wie in der Klageerwiderung ausführlich vorgetragen wurde. Diesen Vortrag bestritt die Klägerin nicht, sondern bestritt vielmehr, dass die anderen genannten Personen die Täter der Rechtsverletzung seien. Dem trat das Gericht entgegen: Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, auf das Bestreiten der Klägerin, nachzuforschen und darzulegen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Vielmehr habe er durch den Vortrag, auch anderen Familienangehörige hätten Zugang zu dem Internetanschluss gehabt, die hinreichende Wahrscheinlich eröffnen können, dass auch andere Personen ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen, womit seine Haftung als Täter ausscheiden würde.

AG Hannover: Volljährige Personen sind für Handlungen selber verantwortlich

Auch in Hinblick auf die Haftung als Störer folgte das Gericht der Argumentation der Kanzlei VON RUEDEN: Es kann schon dahin stehen, ob die beiden minderjährigen Kinder ausreichend belehrt und überwacht worden sind. Denn ohne Zweifel hatte auch die Ehefrau eigenständigen Zugang zu dem Internetanschluss, der gegenüber keine Aufklärungspflicht oder gar eine Überwachungspflicht bestanden habe. Volljährige Personen seien grundsätzlich für ihre Handlungen selber verantwortlich.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht die Haftung als Störer ausgeschlossen hat. Andere Gerichte sind zum Teil strenger und hätte in einer solchen Konstellation auch den Nachweis darüber gefordert, dass die Kinder ausreichend belehrt worden sind. Unserer Auffassung nach kann der Anschlussinhaber aber nicht schlechter gestellt werden, weil sich neben einem erwachsenen Familienmitglied auch noch minderjährige Familienmitglieder befanden.

 

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