„Stalker“ abgemahnt durch Waldorf Frommer

Die US-amerikanische Serie „Stalker“ handelt erzählt von Fällen einer Sondereinheit des LAPD. Diese versuchen bei den jeweiligen Opfern körperliche Schäden bei den „lebensbedrohlichen“ Fällen zu verhindern.

Um mehrere Folgen dieser Serie geht es nun bei den Abmahnung, welche die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag ihrer Mandantschaft ausspricht.

In der Abmahnung wird den betroffenen Anschlussinhabern vorgeworfen, Folgen der US-amerikanischen Serien „Stalker“ über ihren Internetanschluss über ein Peer-to-Peer Netzwerk zum Download angeboten und somit widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber gem. §19a UrhG vorenthalten, sodass regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen ist, sofern andere Personen ohne Einwilligung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers ein Werk öffentlich zugänglich machen.

Aufgrund dessen seien der Mandantschaft der Kanzlei Waldorf Frommer Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche entstanden die sie nunmehr mit der Abmahnung geltend machen. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert daher auf einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1090,00 Euro zu zahlen sowie eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung bekommen habe?

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben ist in der Regel von ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung veranlasst worden. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung auch selbst begangen haben.

Rechtlich gesehen besteht aber vorab die Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter gehandelt hat. Kann dieser beweissicher darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst haben könnte hat er die Vermutung widerlegt und eine Täterhaftung kann ausgeschlossen werden. Zwar kann dann noch eine Störerhaftung eingreifen, dieser ist jedoch regelmäßig nicht Schadensersatzpflichtig. Und die Zahlungsaufforderung kann teilweise zurückgewiesen werden.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Dieser ist aber nicht zwangsläufig der Täter der Urheberrechtsverletzung. Es besteht nur die tatsächliche Vermutung, dass er die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch widerlegen. Wenn er nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, kommt nur noch eine Haftung als Störer in Betracht.

Ein Störer ist derjenige, der seinen Internetanschluss anderen zur Verfügung gestellt hat und dadurch die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Störer haftet nicht für den Schadensersatz. Er kann sich auch ganz von der Haftung befreien. Die Anforderungen hieran sind unterschiedlich und kommen auf den jeweiligen Einzelfall an.

Wurden auch Sie Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer können Sie uns gerne in einem kostenlosen Ernstgespräch Ihren Fall schildern, um so eine anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Wir sind 7-Tage die Woche für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770 auch können Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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