Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Wild Card“

In dem Film „Wild Card“ versucht der ehemalig Spielsüchtige und früherem Söldner Nick Wild (Jason Statham) dem Spielerparadies Las Vegas endgültig den Rücken zuzukehren. Um seinen Traum den Rest seines Lebens in Italien zu genießen zu verwirklichen benötigt er jedoch das nötige Kleingeld. Er nimmt Gelegenheitsjobs als Detektiv und Bodyguard an, wobei er seinen Prinzipien: keine Schusswaffen streng einhält. Als er dann aber kurz vor Weihnachten seine Ex-Freundin Holly (Dominik Garcìa-Lorido) übel zugerichtet auf seiner Fußmatte antrifft und ihn um Hilfe anfleht legt er seine Pläne erstmal auf Eis. Um Holly`s Probleme mit dem Gangsterboss Danny DeMarco (Milo Ventimiglia) zu beenden wird Nick Wild wieder in die Unterwelt von Las Vegas getrieben, wodurch er wieder in alte Gewohnheiten verfällt.

Aufgrund dieses Action-Thrillers haben nunmehr vermehrt Anschlussinhaber urheberrechtliche Abmahnungen erhalten. Ausgesprochen wurden diese Abmahnung durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer. Der Vorwurf der Abmahnung lautet illegales Filesharing. Das heißt, dass den abgemahnten Anschlussinhabern vorgeworfen wird den Thriller über ihr Internetanschluss auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern selbiger widerrechtlich zum Download angeboten und damit öffentlich zur Verfügung gestellt zu haben.

Sie haben eine Online-Tauschbörse verwendet können sich aber den Vorwurf den Anbietens/Zurverfügungstellens nicht erklären? Sie haben eine derartige Tauschbörse verwendet, dann ist regelmäßig auch die Vorwurfshandlung bereits bei einem einmaligen Herunterladen getätigt worden. Denn bei Tauschbörsen wie eMule oder BitTorrnt oder Limewire ist zu beachten, dass bereits durch das einmalige herunterladen die sich bereits auf dem Rechner befindenden Dateien automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

Generell ist dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Wenn Sie sich aber den Vorwurf nicht erklären und Sie sich sicher sind derartige Tauschbörsen nicht verwendet zu haben, so besteht dennoch vorab die tatsächliche Vermutung das Sie als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen haben und somit auch für diese haften.

Diese tatsächliche Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden. Kann der Anschlussinhaber beweissicher darlegen, dass eine ersthafte Möglichkeit besteht, dass nicht Sie als Anschlussinhaber sondern ein eigenverantwortlicher Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Pauschale Aussagen wann und ob die tatsächliche Vermutung widerlegt ist sollten nicht getroffenen werden. Vielmehr sollte diese Frage an Hand einer rechtlichen Einzelfallüberprüfung geklärt werden.

Um sich keine gegebenenfalls bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten abzuschneiden, sollten Sie bei dem Erhalt einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer sollten Sie daher unbedingt von voreiligen Handlungen abstand nehmen.

In der Abmahnung wird wie bei derartigen Filesharing-Abmahnung üblich die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbereiches in Höhe von 815,00 Euro gefordert. Diesen Forderungen sollten Sie keinesfalls vor einer rechtliche Überprüfung nachkommen, anderenfalls ist es in der Regel nicht mehr möglich die Forderungen zurückzuweisen.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der 030 - 200 590 770 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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