„Kind 44“ abgemahnt durch Waldorf Frommer

Gegenstand der Abmahnungen durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ist die Bestsellerverfilmung „Kind 44“, in der der Geheimpolizist Leo (Tom Hardy) einen Kinder-Serienmörder aufspüren will. In Stalins Sowjetunion, in dem Verbrechen aber offiziell nicht existieren, wird man allein vom Sprechen über Serienmörder zum Staatsfeind. Leo, der durch einen früheren Vorfall bereits in Ungnade gefallen ist, heimst sich durch seine Nachforschungen daher ordentliche Unannehmlichkeiten ein.

Der Vorwurf der Abmahnung lautet illegales Filesharing. Das heißt, dass den abgemahnten Anschlussinhabern vorgeworfen wird, den Film „Kind 44“ über ein Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern selbiger zum Download angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Da dieses öffentliche Zugänglichmachen jedoch ausschließlich dem Urheber oder dem Rechteinhaber vorenthalten ist, stellt dieses, sofern es an einer erforderlichen Einwilligung fehlt, eine Urheberrechtsverletzung dar.

Der Mandantschaft der Kanzlei Waldorf Frommer – heißt es weiterhin in der Abmahnung- seien daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Abgemahnten entstanden. Daher werden die Betroffenen aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Gehe der Abgemahnte nicht auf das Angebot ein die Angelegenheit durch Abgabe einer Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrages aus der Welt zu schaffen, werden weiter rechtliche Schritte in die Wege geleitet welche dann aber auch mit höheren Kosten verbunden sind.

Nicht zu reagieren ist daher in der Tat eher nachteilig für den Abgemahnten. Denn wird die Abmahnung lediglich ignoriert, wird meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren in die Wege geleitet welches mit weiteren nicht nur unerheblichen Kosten verbunden ist.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie als Empfänger einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus einem Schock heraus die genannten Forderungen begleichen sollen. Bewahren Sie unbedingt Ruhe und suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf. Vermeiden Sie es vorher den geforderten Betrag zu zahlen, eine Erklärung abzugeben oder sogar Kontakt mit der Gegenseite aufzunehmen.

Lassen Sie von einem Rechtsanwalt die Abmahnung und die darin enthaltenen Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit und hinsichtlich der Zahlungsaufforderung insbesondere auch die Höhe des geforderten Betrages rechtlich begutachten. Gegebenenfalls sind diese gar nicht gegen Sie als Anschlussinhaber begründet.

So besteht zwar vorab die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat, jedoch gibt es gerade keine pauschale Haftung des Anschlussinhabers für über dessen Anschluss veranlasste Urheberrechtsverletzungen. Kann daher die Vermutung erfolgreich widerlegt werden, so entfällt bereits der Schadensersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber.

In der Regel lohnt sich daher die rechtliche Überprüfung des Einzelfalles.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770 in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
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