Waldorf Frommer Abmahnung – „John Wick“

Im Namen der Studiocanal GmbH versendet die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer urheberrechtliche Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen an dem Film „John Wick“.

Mittels eines Filesharing-Netzwerks soll der Rachethriller „John Wick“ anderen Nutzern zum Download angeboten und so öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Der Studiocanal GmbH, als Rechteinhaberin, ist einzig die öffentliche Zugänglichmachung des Films vorbehalten. Da sie nicht dazu eingewilligt hat, ist vorliegend eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Die Kanzlei Waldorf Frommer macht Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und Unterlassungsansprüche geltend und fordert den Betroffenen zu der Löschung der abgemahnten Datei auf.

Wie gehe ich gegen die Abmahnung am besten vor?

Wenn auch Sie ein Abmahnschreiben von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Studiocanal GmbH wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzung an dem Film „John Wick“ erhalten haben, sollten Sie die folgenden Handlungsempfehlungen beachten: 

  1. Nicht voreilig den geforderten Betrag zahlen!
  2. Nichts unterschreiben!
  3. Keinen Kontakt zu Waldorf Frommer aufnehmen!
  4. Im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren!
  5. Frist wahren!

Die gegnerische Kanzlei sollte nicht angerufen oder aufgesucht werden, da es möglich ist, dass man versucht Sie in einem Gespräch davon zu überzeugen, dass es keine Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung gibt. Zudem müssen Sie sich im Klaren darüber sein, dass jede Ihrer Aussagen gegen Sie verwendet werden kann, sobald Sie Ihr Aktenzeichen genannt haben.

Der Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist auf die Abgabe einer meist beigefügten Unterlassungserklärung gerichtet. Diese ist jedoch häufig zu weitgehend und kann Regelungen enthalten, die den Abgemahnten benachteiligen, wie beispielsweise die lebenslange Bindung an die Erklärung. Des Weiteren kann bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe fällig werden. Um diese negativen Punkte auszuschließen, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine solche sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt abgefasst werden und nur die notwendigen Angaben enthalten.

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch

Der Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz wird zu einem pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zusammengefasst. Die Schadensersatzkosten müssen nur von dem Täter der Urheberrechtsverletzung gezahlt werden und nicht von dem sogenannten Störer. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie von einem erfahrenen Rechtsanwalt die Haftungsfrage klären lassen. Diese kann nicht pauschal beantwortet werden, da sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Das Team von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen die Möglichkeit innerhalb eines kostenlosen Erstgesprächs Ihren persönlichen Fall zu schildern und sogleich eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Rufen Sie uns dafür unter der Telefonnummer: 030 965 359 486 an oder füllen Sie das Kontaktformular auf unserer Website aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!

 

Was ist
zu tun?

  1. Ruhe bewahren
  2. Nicht den geforderten Betrag zahlen
  3. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Telefon Icon

Wählen Sie: 030 / 200 590 77 77

Rückruf erwünscht?

Gern rufen wir Sie zurück

*“ zeigt erforderliche Felder an

Akzeptierte Dateitypen: png, jpg, bmp, gif, pdf, Max. Dateigröße: 10 MB.