Waldorf Frommer Abmahnung – „Playing it Cool“

Derzeit mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen der illegalen Verbreitung der Filmkomödie „Playing it Cool“ ab.

„Playing it Cool“ handelt von einem Playboy namens Chris Evans, der keine feste Beziehung eingehen möchte, sondern lieber den Frauenheld spielt. Ausgerechnet verliebt sich Chris jedoch dann in eine Frau, die er nicht so einfach um den Finger wickeln kann.

Diesen Liebesfilm sollen die abgemahnten Anschlussinhaber über ihren Internetanschluss auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern selbiger widerrechtlich zum Download angeboten und so öffentlich zugänglich gemacht haben. Da dieses Recht jedoch dem Urheber beziehungsweise dem Rechteinhaber vorbehalten ist (vgl. § 19 a UrhG), stellt das Anbieten ohne die erforderliche Einwilligung eine Rechtsverletzung dar.

Die Kanzlei Waldorf Frommer möchte von dem Betroffenen deshalb die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten. Diese Beträge fasst sie zu einem pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zusammen.

Wie gehe ich am besten gegen die erhaltene Abmahnung vor?

Sie sollten nach Erhalt einer Abmahnung nicht in Panik geraten. Die beigefügte Unterlassungserklärung der Kanzlei Waldorf Frommer sollte nicht unterschrieben werden. Stattdessen sollte eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Sie sollten auch nicht die geforderte Summe zahlen ohne vorher mit einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt Rücksprache zu halten.

Die schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Seite sollten Sie unterlassen. Hieraus können Nachteile entstehen, die später nur schwer zu korrigieren sind.

Die gesetzte Frist sollten Sie notieren und in jedem Fall auch einhalten. Keine Lösung ist das Ignorieren der Abmahnung. Im Falle des „nichts tun“ kann es sein, dass gegen Sie eine einstweilige Verfügung erwirkt wird.

Ich habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen – hafte ich trotzdem?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse; auch wenn dieser die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Wenn der Abgemahnte der Täter der Rechtsverletzung ist, haftet er vollumfänglich. Ist er hingegen nur sogenannter Störer, haftet er beschränkt. Teilweise kann er sich auch ganz von der Haftung befreien. Grundsätzlich haftet er nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Das Team von Abmahnhelfer.de berät Sie kostenlos in einem Erstgespräch. Sie können uns Ihren Fall schildern und erhalten eine erste anwaltliche Einschätzung Ihres persönlichen Falles. Rufen Sie und dafür unter der Telefonnummer: 030 - 200 590 770  an.

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