Waldorf Frommer: Abmahnung wegen Filesharing des Films “47 Meters Down: Uncaged”

Die Münchener Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen derzeit im Auftrag des Filmrechteinhabers Urheberrechtsverletzungen an dem britisch-amerikanischen Tierhorrorfilm “47 Meters Down: Uncaged” ab. Der Film feierte hierzulande im September 2019 auf dem Fantasy Filmfest Premiere.

Haben Sie eine Waldorf Frommer-Abmahnung wegen Filesharing des Films 47 Meters Down: Uncaged erhalten?

Bei “47 Meters Down: Uncaged” handelt es sich um die Fortsetzung des 2017 erschienenen “47 Meters Down” (Originaltitel auch “In The Deep”). Dieses Mal geht es nicht um zwei Teenagermädchen in einem Tauchkäfig auf dem Meeresgrund, sondern um vier in Unterwasserhöhlen tauchende Teenager, die von gefräßigen Haien attackiert werden.

Ihr Tauchgang durch ein labyrinthisches Höhlensystem sollte die vier Mädchen zu Ruinen einer versunkenen Maya-Stadt führen. Die anfänglich spaßige Stimmung schlägt bald um, als die Mädchen bemerken, dass sie nicht alleine sind. In den Höhlen leben Haie – diese sind zwar blind, dafür funktionieren ihre anderen Sinne umso besser und sie machen Jagd auf das Quartett. Mit dem schwindenden Sauerstoffvorrat ihrer Tauchgeräte und dem Einsturz des Höhleneingangs rückt die Hoffnung, zu überleben, in weite Ferne…

Waldorf Frommer-Abmahnung zu “47 Meters Down: Uncaged”: Tatvorwurf und Forderungen

Dem Anschlussinhaber beziehungsweise Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, den Film “47 Meters Down: Uncaged” auf Filesharing-Plattformen anderen Nutzern unerlaubt zum Download bereitgestellt zu haben.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert die Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem wird ein Lizenzschaden und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht. Der Abgemahnte soll 938,50 Euro zahlen.

Wie Abgemahnte reagieren sollten

  • Um sich ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu ersparen, sollte eine Reaktion auf die Waldorf Frommer-Abmahnung innerhalb der gesetzten Fristen erfolgen.
  • Insofern der Anschlussinhaber als Täter ausscheidet, sollte er prüfen, wer ebenfalls Zugang zum Internetzugang hat und für die Rechtsverletzung infrage kommt. Legen Sie Widerspruch gegen die Abmahnung ein und entkräften Sie den Tatvorwurf.
  • Ohne vorherige Prüfung der Abmahnung durch einen Anwalt sollte weder die Unterlassungserklärung abgegeben noch die geforderte Geldsumme gezahlt werden.
  • Abgemahnte sollten nicht in Kontakt mit der Abmahnkanzlei treten.

Die Anwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN beraten Sie gerne. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, in der wir gemäß Ihres Filesharing-Falls über ein mögliches weiteres Vorgehen zum Abwehren der Abmahnung sprechen. Wir haben jahrelange Erfahrung mit wegen Filesharing abgemahnten Mandanten und auch mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer. Sie können uns gerne anrufen unter der 030 – 200 590 77 77 oder Sie schreiben uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen gerne!

 

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