Abmahnung aus München – „Bones-Der Tod ist der Anfang“

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer spricht im Auftrag ihrer Mandantschaft urheberrechtliche Abmahnung gegenüber Anschlussinhaber aus.

Gegenstand der Abmahnung ist der Horrorfilm „Bones-Der Tod ist nur der Anfang“. Diesen sollen die abgemahnten Anschlussinhaber über ihren Anschluss widerrechtlich durch einen Upload auf einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern selbiger zum Download zur Verfügung gestellt haben. Dadurch sollen die Anschlussinhaber die Rechte der Rechteinhaberin des Horrorfilmes „Bones-Der Tod ist der Anfang“ verletzt haben.

Die Betroffenen werden aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815Euro zu zahlen.

Sollte den Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer nachgekommen werden?

Vorerst ist es wichtig, dass die Abmahnung nicht lediglich ignoriert wird. Es handelt sich nicht um Abzocke! Wenn auch Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Bones-Der Tod ist der Anfang“ erhalten haben, handeln Sie aber dennoch nicht voreilig! Suchen Sie vorab einen fachkundigen Rechtsanwalt auf. Dieser kann dann vorab die Rechtmäßigkeit der Forderungen überprüfen. Erst dann sollten Sie auf die Abmahnung nach den Anweisungen des von Ihnen aufgesuchten Rechtsanwaltes reagieren.

In dem Fall eines Erhalts einer Abmahnung können Sie sich in der Regel sicher sein, dass auch eine Urheberrechtsverletzung an dem urheberrechtlich geschützten Werk von Ihrem Anschluss aus begangen wurde. Dennoch heißt das nicht, dass Sie als Anschlussinhaber pauschal in die Haftung genommen werden können.

Hinsichtlich des geforderten Betrages ist insbesondere zu beachten, dass dieser nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung begründet ist. Haben Sie diese nicht veranlasst, so kann unter Umständen vorerst zumindest der Schadensersatzanspruch zurückgewiesen werden.Grundsätzlich kann der Anschlussinhaber jedoch noch als sogenannter Störer in die Haftung genommen werden. Gegenüber diesem können aber lediglich die wirklich angefallenen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. Auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist in der Regel für diesen erforderlich.

Kann aber auch diese Haftungsvariante ausgeschlossen werden so sind Sie als Anschlussinhaber weder Zahlungspflichtig noch haben Sie eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Durch voreilige Handlungen wie Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Partei, Zahlung oder sogar Abgabe einer Erklärung ist es jedoch in der Regel auch für ihren Rechtsanwalt schwierig Verhandlungen mit der abmahnenden Partei durchzuführen.

In der Regel lohnt es sich daher einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und die dadurch erfolgende rechtliche Überprüfen des Einzelfalles.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer: 030 – 200 590 77 77 in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!

 

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