BearShare-Entscheidung – BGH konkretisiert Anforderungen an sekundäre Darlegungslast

Der Bundesgerichtshof hatte sich im vergangenen Januar mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen an den Anschlussinhaber zu stellen sind, über dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat.

In dem konkreten Fall hatte der volljährige Stiefsohn des Anschlussinhabers mehrere Musiktitel über die Filesharing-Software Bearshare heruntergeladen und zeitgleich anderen Netzwerkteilnehmern öffentlich zur Verfügung gestellt. Die Musikindustrie nahm daraufhin den Stiefvater auf Unterlassung in Anspruch und forderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die ausgesprochenen Abmahnungen.

Der BGH führt in seinem nun veröffentlichten Urteil (BGH Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12, „Bearshare, Volltext):

„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“

Ausdrücklich weist der BGH darauf hin, dass die sekundäre Darlegungslast weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungspflicht reichende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

In diesem Umfang träfe den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Nachforschungspflicht, ob und wenn ja welche anderen Personen für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

 

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