Chmiel Consulting macht unerfüllte Zahlungsansprüche aus alten Porno-Filesharing-Abmahnungen geltend

Das Inkassobüro Chmiel Consulting mit Sitz in Dinslaken (oder Bottrop?) fordert aktuell Anschlussinhaber, die bereits vor Jahren wegen Filesharing abgemahnt worden sind, erneut zur Zahlung auf. Die Geltendmachung der Forderungen Dritter erfolgt durch Chmiel Consulting “aus abgetretenem Recht in eigenem Namen”.

Inkassobüro Chmiel Consulting: Forderungen für Porno-Filesharing-Altfälle

Die Vorgeschichte: Porno-Filesharing zwischen 2011 und 2015

Die ursprünglichen Filesharing-Abmahnungen wurden zwischen 2011 und 2015 vom in Oldenburg ansässigen Rechtsanwalt Rainer Munderloh verschickt. Munderloh handelte im Auftrag der angeblichen Filmrechteinhaberin: die RGF Filmvertrieb UG (früher: RGF Productions Ltd.), ebenfalls mit Sitz in Oldenburg. Bis heute ist nicht klar, ob RGF tatsächlich unternehmerisch am Markt tätig war oder ist.

In den Abmahnungen wegen Filesharing ging es um Filmwerke für Erwachsene wie zum Beispiel “Manta mag es dreckig” oder “Domina im Fetisch-Fieber“. Der abgemahnte Anschlussinhaber soll einen oder mehrere urheberrechtlich geschützte Pornofilme über Tauschbörsen im Internet (etwa BitTorrent) unerlaubterweise heruntergeladen und geteilt haben.

Chmiel Consulting ist nicht das erste Inkassobüro, das die unerfüllten Zahlungsansprüche aus den Munderloh-Abmahnungen geltend macht. Bereits 2014 war das Dienstleistungsunternehmen Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH für die Rechteinhaberin RGF Productions tätig und richtete erneute Zahlungsaufforderungen an Internetanschlussinhaber.

Inhalt des Forderungsschreibens von Chmiel Consulting

Zunächst weist Chmiel Consulting im Forderungsschreiben darauf hin, dass dem Empfänger angesichts der Gerichtsurteile der letzten Jahre klar sein müsse, dass die Täterschaft in den meisten Fällen erwiesen wird. Das Inkassobüro weist anschließend auf die “lautstarke” Berichterstattung über Verfahren hin, bei denen der Anschlussinhaber nicht für die Tat haftete, um schließlich darauf hinzuweisen, dass sich dadurch für den wahren Täter nur Nachteile ergeben würden. Es würden noch höhere Kosten auf ihn zukommen.

Es folgen ein paar Zahlen und Rechnungen, um dem Empfänger des Forderungsschreibens das Kostenrisiko, das sich aus einem gerichtlichen Verfahren ergeben würde, zu veranschaulichen. Weiterhin betont Chmiel Consulting noch einmal, dass letztendlich einer irgendwann zahlen muss: entweder der Anschlussinhaber oder der wahre Täter. Zum Schluss unterbreitet das Inkassobüro dem Anschlussinhaber einen Vergleichsvorschlag, eine Geldforderung, mit deren Zahlung der Filesharing-Fall praktisch vom Tisch wäre.

Schreiben von Inkassobüros ähneln sich: Chmiel und Debcon

Auffällig ist, dass die Chmiel Consulting-Forderung inhaltlich wie auch stilistisch den Schreiben extrem ähnelt, die kürzlich von einem anderen Inkassodienstleister in Umlauf gebracht wurden. Die Rede ist von der Debcon GmbH aus Bottrop. Im Juli dieses Jahres hat Debcon damit begonnen, für die Briefkastenfirma M.I.C.M. Mircom Forderungen für Filesharing-Altfälle – aus dem Pornofilmbereich – geltend zu machen.

Die großen Ähnlichkeiten zwischen den Forderungsschreiben beruhen möglicherweise darauf, dass man sich kennt: Der Inhaber von Chmiel Consulting, André Chmiel, war nämlich bis 2014 einer der geschäftsführenden Gesellschafter der Debcon GmbH.

Debcon hat, eigenen Angaben zufolge, im April 2015 Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an Chmiel Consulting verkauft. Das übernommene Filesharing-Forderungsvolumen belief sich damals auf 1,15 Millionen Euro und beinhaltete etwa 1.500 Schuldner. Von da an konnte Chmiel Consulting massenhaft Forderungsschreiben im eigenen Namen versenden.

Verjährung von Ansprüchen aus Filesharing-Abmahnungen

Insofern die Ansprüche gegenüber dem Empfänger der einstigen Filesharing-Abmahnung tatsächlich einmal bestanden haben, lässt sich folgendes feststellen: Bei allen Munderloh-Abmahnungen aus den Jahren 2011 bis 2015 sind die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten verjährt. Die Anwaltskosten können also heute nicht mehr durch Chmiel Consulting geltend gemacht werden.

Auch der damals in der Abmahnung wegen Porno-Filesharing geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht mehr gefordert werden. Sowohl der Unterlassungsanspruch als auch die Anwaltskosten verjähren bereits nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz beträgt allerdings zehn Jahre.

Forderung von Chmiel Consulting erhalten? – So reagieren Sie richtig!

Egal, ob Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind oder nicht, sollten Sie nach Erhalt einer Chmiel Consulting-Forderung zunächst Ruhe bewahren und keine voreilige Zahlung leisten. Es empfiehlt sich, innerhalb der im Schreiben gesetzten Frist, Widerspruch einzulegen und den Vergleichsvorschlag abzulehnen.

Wenn der Anschlussinhaber belegen kann, dass er für den Down- oder Upload des Pornofilms nicht verantwortlich ist, muss er auch im Sinne der sekundären Darlegungslast darlegen, wer an seiner Stelle die Tat hätte begehen können. Dann ist es Aufgabe des Rechteinhabers zu beweisen, wer der Täter war. Da die Filesharing-Fälle mehrere Jahre zurückliegen, könnte sich das als schwierig erweisen.

Bei Unsicherheiten kann ein fachkundiger Anwalt der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN die Forderungen von Chmiel Consulting im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zunächst prüfen und unverbindlich mögliche Handlungsoptionen aufzeigen. Rufen Sie uns gerne unter der 030 – 200 590 77 77 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

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