Debcon macht für M.I.C.M. Mircom Forderungen für Filesharing-Altfälle geltend

Das Inkassobüro Debcon, das in der Vergangenheit schon mehrfach in Verbindung mit Filesharing-Forderungen in Erscheinung getreten ist, macht derzeit für die Auftraggeberin M.I.C.M. Mircom International Content Management & Consulting LTD Zahlungsansprüche geltend. Dabei handelt es sich um Filesharing-Altfälle, die bis ins Jahr 2012 zurückreichen. Einst hat sich Mircom von der Kanzlei Negele, Zimmel und Greuter vertreten lassen, die ihrerseits ebenfalls in jüngster Zeit dazu übergegangen ist, Filesharing-Mahnbescheide für Altfälle zu verschicken.

Debcon-Forderung für MICM Mircon wegen Porno-Filesharing

Wer genau hinter M.I.C.M. Mircom steckt, ist unbekannt. Bekannt ist mittlerweile aber das Geschäftsmodell, das die Briefkastenfirma mit Sitz in Zypern verfolgte: Mircom kaufte zunächst bei Porno-Herstellern aus den USA und Kanada Rechte an Filmen ein – allerdings nur Rechte für den Vertrieb der Filme über Internettauschbörsen (zum Beispiel BitTorrent). Anschließend suchte Mircom mit spezieller Software auf Torrent-Plattformen nach Usern, die “ihre” Filme dort heruntergeladen und (dabei unabsichtlich) mit anderen geteilt haben. Mit den aufgespürten IP-Adressen wendete sich die Briefkastenfirma schließlich an Internetprovider in Schweden, Belgien und Großbritannien und verlangte dort die Herausgabe der Namen und Adressen der jeweiligen Anschlussinhaber. Wenn sich ein Provider weigerte, zog Mircom vor Gericht und erhob Klage.

Inhalt der Filesharing-Forderung von Debcon

Debcon wendet sich an Anschlussinhaber, die bereits – teilweise vor Jahren – eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, die sie aber ignoriert oder deren Ansprüche sie nicht vollständig erfüllt haben. Die Empfänger des Forderungsschreibens sollen damals Porno- oder Erotikfilme der Rechteinhaberin Mircom illegal im Internet getauscht haben. Dabei handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, die abgemahnt wurde.

Beispielhaft geht es in den neuerlichen Forderungen um alte Filesharing-Abmahnungen für unter anderem folgende pornografische Filmwerke:

Im aktuellen Schreiben unterbreitet Debcon dem Anschlussinhaber den Vorschlag, dass durch die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 490 Euro die Angelegenheit bereinigt wäre. Der seinerzeit in der Filesharing-Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die einst geforderten Rechtsanwaltskosten verjähren nach drei Jahren und sind nun nicht mehr Gegenstand der Forderung.

Wie sich Empfänger eines Debcon-Schreibens verhalten sollten

Betroffene sollten den Vergleichsvorschlag nicht voreilig annehmen und zahlen, nur damit die möglicherweise peinliche Angelegenheit vom Tisch ist. Sinnvoll ist, den Einzelfall durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Dieser kann feststellen, ob die Debcon-Forderung überhaupt Bestand hat und ob eine Verpflichtung besteht. Gegebenenfalls kann ein Anwalt in juristischen Verhandlungen auch einen geringeren Vergleichsbetrag aushandeln.

Wir, die Rechtsanwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN, bieten Anschlussinhabern, die Post von Debcon wegen angeblichem Porno-Filesharing erhalten haben, eine kostenlose Erstberatung an. Einer unserer auf Urheberrecht spezialisierten Anwälte prüft die Debcon-Forderung und berät Sie unverbindlich zu Handlungsoptionen. Sie erreichen uns telefonisch unter der 030 – 200 590 77 77 oder über unser Kontaktformular.

 

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